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   OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2003 - 19 B 2526/03   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2003 - 19 B 2526/03 (https://dejure.org/2003,3655)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11.12.2003 - 19 B 2526/03 (https://dejure.org/2003,3655)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11. Dezember 2003 - 19 B 2526/03 (https://dejure.org/2003,3655)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    § 4 StVG
    Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde zur Ergreifung von Maßnahmen nach § 4 StVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf Reduzierung des Punktestandes im Verkehrszentralregister; Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde zur Verwarnung bei einer Verkehrszuwiderhandlung; Sinn und Zweck des Punktsystems im Verkehrszentralregister; Vorliegen der Vermutung der Ungeeignetheit eines ...

Verfahrensgang

  • VG Gelsenkirchen - 7 L 2427/03
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2003 - 19 B 2526/03

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 347
  • NZV 2004, 376
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2003 - 19 B 337/03

    Punktestand eines Fahrerlaubnisinhabers zwischen 14 und 17 Punkten

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2003 - 19 B 2526/03
    (Ergänzung zu OVG NRW, Beschluss vom 21.3.2003 - 19 B 337/03 -, NVwZ-RR 2003, 681 ff. = NWVBl. 2003, 354 ff.).

    Diese Formulierung lässt nicht zweifelsfrei erkennen, ob die Vorschrift nur solche Fälle erfasst, in denen der Fahrerlaubnisinhaber den in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG genannten Punktebereich erstmals oder wiederholt, d. h. nach einer Reduzierung des Punktestandes auf weniger als 8 Punkte etwa infolge der Tilgung von Ordnungswidrigkeiten, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 21.3.2003 - 19 B 337/03 -, NVwZ-RR 2003, 681 (682 f.), 8, aber nicht mehr als 13 Punkte erreicht, oder ob die Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG auch dann (erneut) durchzuführen sind, wenn der bereits verwarnte Fahrerlaubnisinhaber, wie hier, bei einem erreichten Punktestand von 8, aber nicht mehr als 13 Punkten eine weitere Verkehrszuwiderhandlung begeht, durch die 13 Punkte nicht überschritten werden.

    OVG NRW, Beschluss vom 21.3.2003 - 19 B 337/03 -, a. a. O., 683, unter Bezugnahme auf die amtliche Begründung zum Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24.4.1998; vgl. ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 25.6.2002 - 19 B 1545/01 -, und 2.2.2000 - 19 B 1886/99 -, NZV 2000, 219 (220 f.); Thür.

  • OVG Thüringen, 12.03.2003 - 2 EO 688/02

    Anknüpfungszeitpunkt bei der Anwendung des Punktsystems

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2003 - 19 B 2526/03
    OVG, Beschluss vom 12.3.2003 - 2 EO 688/02 -, NJW 2003, 2770.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2000 - 19 B 1886/99

    Punktestand eines Fahrerlaubnisinhabers über 14 oder 18 Punkten

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2003 - 19 B 2526/03
    OVG NRW, Beschluss vom 21.3.2003 - 19 B 337/03 -, a. a. O., 683, unter Bezugnahme auf die amtliche Begründung zum Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24.4.1998; vgl. ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 25.6.2002 - 19 B 1545/01 -, und 2.2.2000 - 19 B 1886/99 -, NZV 2000, 219 (220 f.); Thür.
  • VGH Bayern, 14.12.2005 - 11 CS 05.1677

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Punktesystem; Tattagsprinzip; Nichtteilnahme an

    Bevor der Betroffene nicht zumindest die Möglichkeit hatte, auf eine Warnung durch die erwünschte Änderung seines Verhaltens im Straßenverkehr zu reagieren, ist eine Fahrerlaubnisentziehung gemäß dem Automatismus des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG nicht gerechtfertigt (so auch OVG Münster vom 11.12.2003, Az. 19 B 2526/03, DAR 2004, 286).
  • VG Würzburg, 18.01.2011 - W 6 S 11.12

    Fahrerlaubnisrecht; Anordnung eines Aufbauseminars nach dem Punktsystem; kein

    Dagegen braucht die Maßnahme nicht nochmals ergriffen zu werden, wenn die untere Grenze nicht erneut überschritten wird, sondern sich der Punktestand innerhalb des Rahmens der betreffenden Eingriffsstufe erhöht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 11.12.2003, Az.: 19 B 2526/03, NVwZ-RR 2004, 347; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 4, Rd.Nr. 40, jeweils m.w.N.).

    Die hier streitgegenständliche Anordnung des Aufbauseminars ist insoweit die Konsequenz daraus, dass der Antragsteller trotz der ihm aufgezeigten Hilfestellung und Möglichkeit zum Punkteabbau weitere Verkehrszuwiderhandlungen begangen hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 11.12.2003, a.a.O.; VG Augsburg, B.v. 18.04.2008, Az.: AU 3 S 08.397).

  • VG Augsburg, 18.04.2008 - Au 3 S 08.397

    Verwarnung; Aufbauseminar

    Dies ergibt sich daraus, dass die Maßnahme des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG nicht nochmals ergriffen werden muss, wenn die untere Grenze (8 bzw. 14 Punkte) nicht erneut überschritten wird, sondern sich auf Grund einer weiteren Eintragung nur innerhalb des Rahmens der betreffenden Eingriffsstufe erhöht (vgl. hierzu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage 2007, StVG § 4 Rn. 13 unter Verweis auf OVG NRW VRS 106, 221),.

    Angesichts dieser Wertung des Gesetzgebers greift die Ungeeignetheitsvermutung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG nur dann ein, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Möglichkeit hatte, zumindest diejenigen Angebote und Hilfestellungen des neuen Maßnahmenkatalogs wahrzunehmen, die auf der jeweils vorhergehenden Schwelle vorgesehen sind (vgl. OVG NRW VRS 106, 221).

  • VG Düsseldorf, 30.07.2010 - 14 L 1101/10

    Anwendung des Punktesystems bei Eintragungen innerhalb der selben Eingriffsstufe

    vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.12.2003 19 B 2526/03 - VG Augsburg, Beschluss vom 18.04.2008 - Au 3 S 08.397 -, jeweils juris; Hentschel, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht; 39 Auflage, StVG, § 4 Rn. 13.
  • VG Würzburg, 18.03.2011 - W 6 S 11.199

    Fahrerlaubnisentzug; Punktsystem; 18 Punkte; Tattagprinzip; bedeutungslose

    Dagegen braucht eine Maßnahme nicht nochmals ergriffen zu werden, wenn die untere Grenze von hier 14 Punkten nicht erneut von unten überschritten wird, sondern sich der Punktestand innerhalb des Rahmens der betreffenden Stufe erhöht (OVG NW, B.v. 11.12.2003, Az. 19 B 2526/03, NVwZ-RR 2004, 347; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 4 RdNr. 40 jeweils m.w.Hinw.).
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